Wie Sie bei Arbeits- oder Sozialamt zu Ihrem Recht kommen. |
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Viele betroffene kennen das leidige Thema, es werden Leistungen verschwiegen, Anträge werden falsch berechnet und es werden Berechnungen der
Leistungen nicht offengelegt. Die Ämter für ALG II können gut abwimmeln und wirklich harte Gegner sein. Einen Antrag zu stellen will gelernt sein und erfordert
häufig viele Hürden zu überwinden. Die Leistungen aus ALG II und andere Sozialleistungen sind zum Lebenserhalt bestimmt und keine Almosen! Ihnen stehen diese Rechte laut Gesetz zu !
Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder entmutigen. Wer seine Rechte nicht kennt oder es nicht besser weiß, der glaubt das, was Ihm gesagt wird
und stellt erst gar keinen Antrag. Als erstes hört man da "Unsere Behörde ist für Sie nicht zuständig, da müssen Sie zu dem anderen Amt gehen." Erkundigen
Sie sich vorher welches Amt genau für Ihre Belange zuständig ist, damit Ihnen unnötige Laufereien erspart bleiben und Sie zu ihrem
Recht kommen. Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Aber auch ein falsches Amt muss Ihren Antrag entgegennehmen, auch
wenn es dafür nicht zuständig ist. Es darf Sie nicht abwimmeln, muss Ihren Antrag entgegennehmen und an die zuständige Behörde
oder Stelle weiterleiten (§ 16 SGB I). Wenn man Sie von A nach B schickt, um Sie abzuwimmeln, bestehen Sie darauf , das Ihr Antrag angenommen wird und an die zuständige Stelle
weitergeleitet wird. Lassen Sie sich einen Eingangsbeleg oder Nachweis geben, damit Sie später nachweisen können, dass Ihr Antrag auch
wirklich abgegeben wurde. Oft werden Personen auch einfach zu unrecht abgewiesen mit der Behauptung, Sie seien überhaupt nicht antragsberechtigt. Richtig ist aber das jede Person ab 15 Jahren ein Recht hat einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen laut § 36 SGB I ! Die Entscheidung
auf einen Bedarf, muss dann vom Amt überprüft werden. Geben Sie Ihren Antrag auch ab, wenn dieser unvollständig sein sollte, denn der Abgabetermin ist für Ihre Leistungen entscheidend,
fehlende Unterlagen können in jedem Fall nachgereicht werden. Sie können Anträge auch formlos stellen, indem Sie einfach einen kurzen Brief schreiben (z.B. "Hiermit beantrage ich Sozialunterstützung
oder Arbeitslosengeld II"). Weigert sich der zuständige Bearbeiter Ihren Antrag anzunehmen beim Amt, verlangen Sie ein Gespräch mit dem
Vorgesetzen und versuchen dort Ihre Belange zu stellen. Jede Behörde ist verpflichtet Ihren Antrag zu prüfen, auch wenn dieser unbegründet sein sollte, die Annahme von Anträgen
darf deshalb nicht verweigert werden. Dieser Grundsatz steht eindeutig im §20 Abs. 3 SGB X. Stellen Sie im Zweifel ob Sie auf Leistungen berechnet sind, lieber einen Antrag zuviel, als einen zuwenig. Bestehen Sie immer auf einen
schriftlichen Bescheid (§ 33 Abs. 2 SGB X) damit Sie einen Nachweis über Ihr Anliegen haben und im Zweifelsfall Wiederspruch einlegen
können. Lassen Sie Berechnungen detailliert ausführen, damit Sie später nachvollziehen können , ob das Amt Ihre Leistungen auch wirklich
richtig berechnet hat. Oft werden Kosten einfach unter den Tisch fallen gelassen. Seien Sie hartnäckig, wenn nach angemessener Wartezeit Ihr Antrag nicht bearbeitet wurde, fragen Sie täglich nach oder schicken Sie
ein Fax, wann Sie mit Ihrem fertigen Antrag rechnen können. Weisen Sie die Behörde immer wieder auf die tatsächliche Bedürftigkeit
hin, damit Ihre Fordehrungen auch durchgesetzt werden können. |